Demetrin®/Mono Demetrin®

Fachinformation

1. BEZEICHNUNG DER ARZNEIMITTEL

Demetrin®
10 mg Ta­blet­ten

Mo­no Demetrin®
20 mg Ta­blet­ten

Pra­ze­pam

2. QUALITATIVE UND QUANTITATIVE ZUSAMMENSETZUNG

Demetrin
1 Ta­blet­te enthält 10 mg Pra­ze­pam.

Mo­no Demetrin
1 Ta­blet­te enthält 20 mg Pra­ze­pam.

Sonstiger Be­stand­teil mit bekannter Wirkung:
1 Ta­blet­te Demetrin enthält 93,73 mg Lac­to­se-Mo­no­hy­drat.
1 Ta­blet­te Mo­no Demetrin enthält 83,80 mg Lac­to­se-Mo­no­hy­drat.

Vollständige Auflistung der sonstigen Be­stand­tei­le siehe Abschnitt 6.1.

3. DARREICHUNGSFORM

Ta­blet­te

Weiße, runde Ta­blet­te mit ei­ner Bruchkerbe. Die Ta­blet­te kann in gleiche Dosen geteilt werden.

4. KLINISCHE ANGABEN

5. PHARMAKOLOGISCHE EIGENSCHAFTEN

6. PHARMAZEUTISCHE ANGABEN

7. INHABER DER ZULASSUNGEN

PFIZER PHARMA GmbH
Friedrichstr. 110
10117 Berlin
Tel.: 030 550055-51000
Fax: 030 550054-10000

8. ZULASSUNGSNUMMERN

Demetrin: 6414629.00.00
Mo­no Demetrin: 750.00.00

9. DATUM DER ERTEILUNG DER ZULASSUNGEN/ VERLÄNGERUNG DER ZULASSUNGEN

Demetrin:
Datum der Erteilung der Zulassung: 29. Juni 1998
Datum der letzten Verlängerung der Zulassung: 16. August 2012

Mo­no Demetrin:
Datum der Erteilung der Zulassung: 31. März 1980
Datum der letzten Verlängerung der Zulassung: 08. Juni 2005

10. STAND DER INFORMATION

Februar 2025

11. VERKAUFSABGRENZUNG

Verschreibungspflichtig

12. Sonstige Hinweise

Empfehlungen des Sachverständigenausschusses der Bundesregierung für den Arzt zur sachgerechten Anwendung von Benzodiazepinen:

Benzodiazepine sind Arzneistoffe, die überwiegend zur vorübergehenden Be­handlung schwerer Angstzustände und Schlaf­stö­run­gen eingesetzt werden. Nach bisherigen Erkenntnissen werden Benzodiazepine zu häufig und über eine zu lange Zeit verordnet, was zur Entwicklung ei­ner Abhängigkeit führen kann. Dieses Risiko steigt mit der Höhe der Dosis und der Dauer der Anwendung an. Neben ihrem Abhängigkeitspotenzial haben Benzodiazepine wei­te­re unerwünschte Arzneimit­telwirkungen, z. B. Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens, verstärktes Wiederauftreten der ursprünglichen Symptomatik nach Absetzen der Me­di­kation (Rebound-Schlaflosigkeit, Rebound-Angst, delirante Syn­dro­me, Krämpfe), Ge­dächt­nis­störungen sowie neu­ro­psy­chiatrische Nebenwirkungen. Sie kön­nen auch die pharmakokinetischen Eigenschaften anderer Arzneistoffe beeinflussen. Neben der Entwicklung ei­ner Abhängigkeit gibt auch der Missbrauch von Benzodiazepinen seit Längerem Anlass zur Besorgnis.

Deshalb sind von den verordnenden Ärzten die folgenden Richtlinien zu beachten, die unter Berücksichtigung von Veröffentlichungen der Arzneimit­telkommission der Deutschen Ärzteschaft und der Arbeitsgemeinschaft Neu­ropsychopharmakologie und Pharmakopsy­chi­atrie formuliert wurden:

1. Sorgfältige Indikationsstellung!

2. Bei Patienten mit ei­ner Abhängigkeitsanamnese ist besondere Vorsicht geboten. In der Regel keine Verschreibung.

3. In der Regel kleinste Packungseinheit verordnen.

4. In möglichst nied­ri­ger, aber aus­rei­chen­der Dosierung verordnen. Dosis möglichst frühzeitig reduzieren bzw. Dosierungsintervall in Abhängigkeit von der Wirkungsdauer vergrößern.

5. Therapiedauer vor Be­handlungsbeginn mit dem Patienten vereinbaren und Be­handlungsnotwendigkeit in kurzen Zeitabständen überprüfen. Es gibt Abhängigkeit auch ohne Dosissteigerung sowie die sogenannte „Niedrigdosis-Abhängigkeit“!

6. Innerhalb der Therapiedauer möglichst frühzeitig schrittweise Dosisreduktion (Ausschleichen) bzw. Vergrößerung des Dosierungsintervalls, um Entzugssymptome, wie z. B. Unruhe, Angst, Schlaf­stö­run­gen, delirante Syn­dro­me oder Krampfanfälle zu vermeiden.

7. Aufklärung des Patienten, dass Benzodiazepine kei­nesfalls an Dritte weiterzugeben sind.

8. Ve­rordnungen von Benzodiazepinen sollten vom Arzt stets eigenhändig ausgestellt und dem Patienten persönlich ausgehändigt werden.

9. Beachtung der Fach- und Gebrauchsinformation sowie der einschlägigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen.

10. Alle Abhängigkeitsfälle über die jeweiligen Arzneimit­telkommissionen der Kammern der Heilberufe dem Bundesinstitut für Arzneimit­tel und Medizinpro­dukte zur Kenntnis bringen.

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